Aus dem Internetauftritt der Gemeinde Elsenfeld
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Grundsteuer

Für den im Gemeindegebiet gelegenen Grundbesitz wird durch die jeweilige Gemeinde Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erhoben.

Innerhalb des Festsetzungsverfahrens gibt es zwei Zuständigkeiten, und zwar

  1. das jeweils zuständige Finanzamt, das über die sachliche und persönliche Steuerpflicht in dem sogenannten Grundlagenbescheid entscheidet und
  2. die für die Grundsteuerfestsetzung zuständige Gemeinde

Festsetzung

Während die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Grundlagenbescheid) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes fällt, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer der jeweiligen Gemeinde. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Grundsteuergesetz i.V.m. Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes.

Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer errechnet sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes (=Hebesatz) auf den vom Finanzamt festgesetzten Steuermeßbetrag (Grundlagenbescheid).


Hebesatz

Die Hebesätze für die Grundsteuer "B" entwickelten sich beim Markt Elsenfeld wie folgt:

bis 1978220 %
1979 - 1990250 %
1991 - 1994270 %
1995 - 1998280 %
1999 - 2001290 %
2002 - 2010

300 %

2011 -320 %

 









Fälligkeitszeitpunkte

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. In § 28 Grundsteuergesetz ist vorgeschrieben zu welchen Teilbeträgen die Jahressteuer fällig wird. An diese gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkte ist die Gemeinde bei Erlass des Grundsteuerbescheides gebunden.

Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


Steuerschuldner/in

Steuerschuldner ist immer die natürliche oder juristische Person, der das Grundstück steuerlich zugerechnet ist (Grundlagenbescheid). Ist das Grundstück mehreren Personen steuerlich zugerechnet, sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass jeder Einzelne die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abgabenordnung), wobei die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.


Jahressteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind immer die Verhältnisse zu Beginn eines Jahres (= 01.01.). Dies bedeutet, dass alle Änderungen (z.B. Neubau oder Abbruch eines Gebäudes, Teilung eines Grundstücks, Veräußerung etc.) innerhalb eines Jahres erst zum 01.01. des folgenden Jahres berücksichtigt werden können (§ 9 Grundsteuergesetz).


Veräußerung von Grundbesitz

Wird ein Grundstück durch Rechtskraft (Verkauf, Schenkung, Überlassung etc.) übereignet, kann die Grundsteuer erst ab dem 01. Januar des dem vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel folgenden Kalenderjahr bei der Eerwerberin bzw. dem Erwerber angefordert werden. Die im notariellen Kaufvertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen berühren die Steuerpflicht des Voreigentümers für das Veräußerungsjahr nicht.

Dem Steueramt ist es somit nicht möglich, eine Aufteilung der Jahresschuldigkeit vorzunehmen. Der Ausgleich innerhalb des Veräußerungsjahres muss ggf. von den Vertragsparteien privatrechtlich abgewickelt werden.