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Wo erledige ich was - Zuständigkeiten

Hundehaltung

Allgemeine Informationen zur Hundehaltung

Regelungsmöglichkeiten betreffend das freie Umherlaufen sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.

Hundetoiletten

An verschiedenen Standorten finden Sie in Elsenfeld Hundetoiletten.

>> Übersicht der Hundetoiletten

>> Infos zur Hundetoiletten

Kampfhundehaltung

In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.
Sofern Sie beabsichtigen einen entsprechenden Hund dieser Kategorie anzuschaffen, sollten Sie unbedingt vorab mit untenstehendem Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.

Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.

Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt.

>> Informationen zur Hundesteuer

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Wolfgang Sommer-Pekel
Sachbearbeiter
06022 5007-2306022 5007-9023wolfgang.sommer-pekel@elsenfeld.de

Formulare

Satzungen / Verordnungen

Informationen aus dem BayernPortal

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